„Moderne Gedenkkultur“ im Amt Schenkenländchen: Die Entfernung tausender Grabkerzen vom Waldfriedhof Halbe im Dezember 2024 und das nachfolgende Verbot durch die Friedhofsordnung (Veröffentlicht am 27.07.2026)

Regelmäßige Leser dieses Blogs werden sich an das sog. „Blumenverbot“ auf den beiden Soldatenfriedhöfen im Hürtgenwald erinnern, das die Kreisverwaltung Düren mittels einer neuen Friedhofsordnung seit Herbst 2022 dort verhängt hat.

Auf dem Waldfriedhof Halbe, der ehemaligen Wirkungsstätte von Pfarrer Ernst Teichmann und mit mehr als 24.000 Toten einem der größten Soldatenfriedhöfe in Deutschland, hat sich zuletzt ganz Ähnliches ereignet.

Das Gedenken an die Kriegstoten scheint zunehmend staatlichen Repressionen ausgesetzt zu werden.

 

I.   Das Verbot von Versammlungen auf Soldatenfriedhöfen in Brandenburg

Als Hintergrund muss man wissen, dass im Bundesland Brandenburg, in dem sich der Waldfriedhof Halbe befindet, öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge auf Soldatenfriedhöfen und näher bestimmten Bereichen in deren räumlicher Nähe nach dem „Gesetz über Versammlungen und Aufzüge an und auf Gräberstätten“ („GräbVersammlG“) generell verboten sind (vgl. § 1 Abs. 1 GräbVersammlG). Die zuständige Behörde kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GräbVersammlG eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

 

II.   Die Entfernung tausender Grabkerzen vom Waldfriedhof Halbe im Beisein der Polizei am 27.12.2024

Wie einem Bericht der Märkischen Allgemeinen Zeitung („MAZ“) vom 29.12.2024 zu entnehmen ist, hatte ein privater Verein im Zuge einer weihnachtlichen Gedenkaktion zwischen dem 22. und 25.12.2024 rund 5.000 LED-Grableuchten auf Gräbern des Waldfriedhofs Halbe platziert. Auch auf anderen Soldatenfriedhöfen, z. B. dem in Spremberg, seien entsprechende Grableuchten aufgestellt worden. Die Leuchten seien dank Spenden beschafft worden und sollten am 29.12.2024 wieder eingesammelt werden. Es handle sich um eine Gruppe von Angehörigen, die derartige Aktionen seit Jahren zu Weihnachten auf verschiedenen Soldatenfriedhöfen in Brandenburg durchführe, um der Opfer des Krieges zu gedenken – Probleme hatte es bis dahin offenbar nicht gegeben.

Diesmal jedoch führte die Gedenkaktion, bezeichnet als Projekt „Gräberleuchten“, zu einem Polizeieinsatz.

Der MAZ zufolge sei „im Rahmen der Streifentätigkeit und wegen Zeugenhinweisen“ am Freitag, den 27.12.2024 Polizei zum Waldfriedhof ausgerückt, die mehreren tausend Grabkerzen seien in deren Anwesenheit entfernt und „in einem Container gesammelt“ worden. Auch die auf dem Soldatenfriedhof in Spremberg aufgestellten Kerzen seien entfernt worden. Nach Auskunft der zuständigen Polizeidirektion Süd habe die Polizei „dabei unterstützt, die Friedhofsordnung durchzusetzen“. Die MAZ merkte an, dass „auch Rechtsextreme aus der gesamten Bundesrepublik“ den Waldfriedhof in der Vergangenheit immer wieder für Aufmärsche und Propagandazwecke genutzt hätten.

Nachdem es einen Aufschrei der Empörung gab, ruderte die Polizei kurz darauf zurück.

Die MAZ berichtete am 30.12.2024, nach Angaben von Maik Kettlitz, Pressesprecher der Polizeidirektion Süd, sei Grund für den Einsatz ein Aufruf der rechtsextremen Partei „Die Heimat“ zum Aufstellen von Kerzen auf mehreren Soldatenfriedhöfen zwecks „Heldengedenken an gefallene deutsche Soldaten im Zweiten Weltkrieg“ gewesen. Bei Kontrollen in Halbe und Spremberg habe man das Vorhandensein ungewöhnlich vieler Kerzen festgestellt, auch seien dort „Blumengestecke mit schwarz-weiß-roten Schleifen“ abgelegt worden. Dies habe man im Zusammenhang mit dem besagten Aufruf und im Hinblick auf das besagte Versammlungsverbot auf Soldatenfriedhöfen in Brandenburg als „rechtswidrige Aktion“ gewertet, weil „mutmaßlich mehrere Personen allein die vielen Kerzen aufgestellt hätten“. Von der privaten Initiative zum Gedenken an die Kriegstoten habe die Polizei erst später aus der MAZ erfahren. Der Polizeieinsatz habe sich nicht gegen das private Gedenken an die Kriegstoten gerichtet, und man entschuldige sich dafür, „dass wir auch die Kerzen entfernt haben, die berechtigt aufgestellt wurden“. Man bitte aber um Verständnis, denn es habe sich nicht unterscheiden lassen, welche Kerzen zu der „nicht erlaubten Versammlung“ gehörten, weshalb alle entfernt worden seien. Die Kerzen seien – so wurde erneut betont – „in einem Container gesammelt“ worden, man wolle sie der privaten Initiative zurückgeben.

Viele Menschen wollten sich dies nicht bieten lassen und stellten am 01.01.2025 neue Grablichter auf dem Waldfriedhof Halbe auf, wie die MAZ am 02.01.2025 berichtete. Nach Angaben ihres Sprechers Kettlitz war die Polizei erneut vor Ort, „das Gedenken“ sei aber „zulässig gewesen“.

In einem weiteren Bericht teilte die MAZ am 09.01.2025 mit, die Polizei wolle die beschlagnahmten Grabkerzen, die Rede war von insgesamt 5.500 Stück, zurückgeben und forderte die Initiatoren auf, sich zu melden. Der Bericht erwähnte auch, die Polizei habe bei der Staatsanwaltschaft Cottbus Strafanzeige wegen eines Verstoßes „gegen das Brandenburger Gräberstättengesetz“ erstattet.

Erstmals kam in diesem Artikel der Amtsdirektor des zuständigen Amts Schenkenländchen, zu dem die Gemeinde Halbe gehört, der offenbar parteilose Oliver Theel, zu Wort. Der MAZ habe er mitgeteilt, die Kerzen würden seit vielen Jahren zu Weihnachten auf alle Gräber gestellt und sich wie folgt geäußert:

 

„Das ist beeindruckend und wirklich mahnend. Ich setze mich dafür ein, dass dieses einfache Gedenken bleibt.“

 

Er halte den nachweihnachtlichen Polizeieinsatz, über den weder die Amtsverwaltung als Trägerin noch die Gemeinde Halbe als Grundstückseigentümerin informiert gewesen seien, zudem für überzogen, anderenfalls wäre er „auf die Bremse getreten“.

Auch der ehrenamtliche Bürgermeister von Halbe, Sandro Kracht, kam in dem Bericht zu Wort. Er halte das Gräberleuchten für eine „wunderbare Geste“ und habe sich über die Aufstellung neuer Kerzen am Neujahrstag gefreut.

 

III.   Die Beseitigung des „Gräberleuchtens“ im Brandenburger Landtag

Die Vorgänge hatten ein parlamentarisches Nachspiel im Landtag. Seit der letzten Landtagswahl 2024 sind dort vier Fraktionen vertreten: SPD, AfD, BSW und CDU (in der Reihenfolge ihrer Stimmanteile). Die zunächst gebildete Regierungskoalition aus SPD und BSW scheiterte im Januar 2026 und wurde durch eine neue Koalition aus SPD und CDU ersetzt.

Die AfD-Fraktion im Brandenburger Landtag nahm sich des Themas „Gräberleuchten“ nachfolgend an und drängte die damals regierende Koalition aus SPD und BSW in den Ausschüssen für Inneres und Kommunales (AIK“) sowie für Recht und Digitalisierung („ARD“) wiederholt auf dessen Aufklärung.

Im ARD teilte Dr. Benjamin Grimm (SPD), brandenburgischer Minister für Justiz und Digitales, in der Sitzung am 09.01.2025 auf die Frage der AfD-Fraktion nach dem Sachstand eingeleiteter Strafverfahren und der rechtlichen Grundlage der Entfernung der Kerzen mit, bei der Staatsanwaltschaft Cottbus werde ein Ermittlungsverfahren „wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz durch großflächiges Aufstellen von Grabkerzen“ geführt. Angesichts des laufenden Verfahren könne er sich hierzu nur eingeschränkt äußern (vgl. das Protokoll, S. 10).

Im AIK am 14.01.2025 fragte die AfD-Fraktion u. a., wer eigentlich „den Impuls“ für die Entfernung der Kerzen gegeben habe. Hierzu äußerte sich neben Katrin Lange (SPD), Ministerin des Innern und für Kommunales, auch Oliver Stepien, der Polizeipräsident des Landes Brandenburg. Dessen Aussage wurde im Protokoll wie folgt festgehalten (vgl. das Protokoll, S. 15 f.):

 

„Oliver Stepien (Polizeipräsident des Landes Brandenburg) führt aus, dass die zuständige Polizeidirektion vor dem 1. Januar 2025 einen Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz gesehen habe. Es sei wichtig festzuhalten, dass das Versammlungsgesetz des Bundes in Brandenburg weiterhin gelte, da kein eigenes Versammlungsgesetz existiere. Zusätzlich werde es durch das Gräberstätten-Versammlungsgesetz ergänzt, welches das Durchführen von Versammlungen auf Gräberstätten grundsätzlich verbiete, es sei denn, es werde eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese dürfe jedoch nicht gewährt werden, wenn die Versammlung mit nationalsozialistischem Gedankengut oder Symbolik in Verbindung stünde.

Der Fall sei im Rechtsausschuss behandelt worden, wobei aufgrund laufender Ermittlungen keine weiteren Informationen gegeben werden konnten.

Das Gräberstätten-Versammlungsgesetz verfolge einen besonderen Schutzzweck, nämlich den Schutz der Gräberstätten vor einer möglichen Instrumentalisierung durch Verknüpfungen mit nationalsozialistischem Gedankengut. Diese Kontextualisierung sei wichtig, um den polizeilichen Einsatz zu bewerten.

Die Dimension der Grablichter, die in Halbe etwa 5.000 betrugen, sei außergewöhnlich und neu in dieser Form des organisierten Gedenkens auf einer Gräberstätte. Daher sei die rechtliche und faktische Bewertung des Vorfalls nicht einfach gewesen. Die Polizeidirektion habe am 27. Dezember 2024 zu dem Schluss kommen müssen, dass es sich möglicherweise um eine Versammlung handelte, was den Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz begründet habe. In diesem Zusammenhang sei es verständlich gewesen, dass die Grablichter sichergestellt wurden.

Die abschließende Würdigung des Sachverhalts liege bei der Staatsanwaltschaft, sodass derzeit keine weiteren Ausführungen möglich seien. Der Einsatz am 1. Januar 2025 habe jedoch gezeigt, dass die Polizei keinesfalls gegen ein angemessenes Gedenken sei. Der Polizeiführer vor Ort habe den Rahmen für ein zulässiges Gedenken deutlich gemacht, was zu einem störungsfreien Ablauf geführt habe. Die Frage sei vielmehr gewesen, ob eine Grenze zur Strafbarkeit überschritten worden sei. Eine endgültige Stellungnahme könne erst nach der abschließenden internen Nachbereitung abgegeben werden.“

 

In der Sitzung des AIK am 07.05.2025 stellte sich u. a. heraus, dass die vom Waldfriedhof Halbe entfernten „in einem Container aufbewahrten“ Grabkerzen infolge unsachgemäßer Lagerung – offenbar im Freien bei winterlichem Wetter – zerstört worden seien. Auch wies die AfD-Fraktion darauf hin, dass die wiederholt gestellte Frage, wer konkret die Anweisung zur Entfernung der Kerzen gegeben habe, bislang nicht beantwortet worden sei. Hierauf hat Polizeipräsident Stepien dem Protokoll zufolge geantwortet (vgl. das Protokoll, S. 50; Hervorhebung diesseits),

 

„…dass Versammlungen unter besonderem Schutz stünden. Ein Anfangsverdacht sei durch die Einsatzkräfte vor Ort entstanden und sei nach Kenntnis auch durch den Stabsbereich Recht geprüft worden. Daraufhin seien die üblichen Folgemaßnahmen eingeleitet worden – auch durch den Wach- und Wechseldienst. Einen einzelnen Verantwortlichen habe es nicht gegeben; das Vorgehen sei im Rahmen der täglichen Abläufe erfolgt.“

 

Besonders bemerkenswert mutet die daraufhin erfolgte Äußerung der Abgeordneten Ines Seiler (SPD) an, die sich zu der Anmerkung veranlasst sah (vgl. das Protokoll, a.a.O.),

 

„…dass Kerzen entfernt worden seien, doch eine ehrlose Behandlung von Gräbern habe nicht stattgefunden. Der Sachverhalt beschränke sich auf das Entfernen der Kerzen.“

 

In der Sitzung des ARD am 11.09.2025 teilte Minister Dr. Benjamin Grimm auf die Frage der AfD-Fraktion nach dem Sachstand mit (vgl. das Protokoll, S. 33 f.),

 

„…dass die Staatsanwaltschaft Cottbus Ende Dezember 2024 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen eines etwaigen Verstoßes gegen § 26 Versammlungsgesetz (VersammlG) im Zusammenhang mit dem großflächigen Aufstellen von Grabkerzen, Grenzen [sic!, Kränzen] usw. an der Kriegsgräberstätte Georgenberg, Spremberg und Halbe eingeleitet habe. Zwischenzeitlich sei eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) aus tatsächlichen Gründen erfolgt, da man keinen Täter habe ermitteln können.“

 

Weitere Erkenntnisse ergaben die Bemühungen im Brandenburger Landtag – soweit ersichtlich – nicht.

 

IV.   Die Änderung der Friedhofsordnung für den Waldfriedhof Halbe im Dezember 2025

Bereits Anfang 2025 war die Diskussion um das „Gräberleuchten“ fortsetzt worden.

In einem Interview mit der MAZ vom 29.01.2025 wies Oliver Breithaupt, Geschäftsführer des Landesverbandes Brandenburg des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge, darauf hin, dass die Ablage einer Kerze auf einem Grab primär als Bekenntnis eines Lebenden zu einem Toten zu verstehen sei und nicht als Ausdruck der Verbundenheit mit der politischen Zeit, in der dieser Tote lebte und appellierte, Tote nicht zu richten.

Demgegenüber forderte ein „Aktionsbündnis gegen Heldengedenken und Naziaufmärsche“ in der MAZ vom 26.02.2025 ein Verbot von Aktionen wie „Gräberleuchten“, „um die Totenruhe zu wahren“. Die Aufstellung tausender Grableuchten „gehöre“ sich nicht, denn die Totenruhe sei zu respektieren. Ein „allgemeines Gedenken“ sei „wegen der unterschiedlichen Schicksale“ nicht möglich. Der befragte Vertreter des Bündnisses forderte, die Friedhofssatzung so zu verändern, dass „die massenhafte Aufstellung von Grablichtern nicht mehr möglich ist“. Demgegenüber erklärte Amtsdirektor Theel erneut, sich „für den Erhalt des Gräberleuchtens als Gedenken und Mahnung einsetzen“.

Gleichwohl kam die Verwaltung des Amts Schenkenländchen der Forderung nach einem Verbot von Projekten wie „Gräberleuchten“ nach.

Pünktlich zum nächsten Weihnachtsfest präsentierte die Verwaltung des Amts Schenkenländchen im Dezember 2025 eine Neufassung der bisherigen, vom 02.01.1996 datierenden Friedhofsordnung für den Waldfriedhof in Halbe.

Unter der Federführung des Justiziars des Amts Schenkenländchen, Jürgen Schladt, wurde eine Beschlussvorlage in den Amtsausschuss eingebracht, die insbesondere vorsah, die bestehenden Vorgaben zum „Allgemeinen Verhalten“ auf dem Waldfriedhof in § 1 durch einen neuen Absatz 4 wie folgt zu ergänzen:

 

„Das Aufstellen und Ablegen von Grabschmuck (z.B. Grablichter, Kränze, Blumen, Gestecke) zum allgemeinen Gedenken sind [sic!] nur am Mahnmal und an der Glockenplastik zulässig. Hiervon ausgenommen ist ein ausschließlich familiäres Totengedenken.“

 

Zur Begründung wurde in der Vorlage ausgeführt:

 

„Aufgrund der Vorfälle auf dem Waldfriedhof im Zusammenhang mit einer polizeilichen Maßnahme im letzten Jahr machte sich die Überarbeitung der bisherigen Friedhofsordnung für den Waldfriedhof Halbe, die noch aus dem Jahre 1995 stammt, notwendig. Die allgemeinen Verhaltensregeln und Verbote sind nunmehr griffiger gefasst und geben den staatlichen Organen eine bessere Grundlage zum Einschreiten.“

 

Die Vorlage wurde in der Sitzung des Amtsausschusses am 09.12.2025 durch 11 der anwesenden 12 Ausschussmitglieder angenommen. Die so beschlossene neue Friedhofsordnung setzte man zum 24.12.2025, pünktlich zum Weihnachtsfest, in Kraft.

Ist das Aufstellen und Ablegen (u. a.) von Kerzen, das nicht nur im Wege eines „ausschließlich familiären Totengedenkens“ erfolgt, nur noch an zwei Orten des sieben Hektar großen Waldfriedhofs, nämlich am Mahnmal und der Glockenplastik erlaubt, ist die Einbeziehung einzelner Gräber nicht mehr zulässig. Da die Friedhofsordnung eine Ausnahmegenehmigung nur für „Totengedenkfeiern“ vorsieht (vgl. § 4), die das Projekt „Gräberleuchten“ nicht umfasst und es sich beim Abstellen von Grabkerzen auf einer Vielzahl von Grabsteinen schwerlich um ein „ausschließlich familiäres Totengedenken“ handelt, bedeutete die Neufassung der Friedhofsordnung ein Verbot des „Gräberleuchtens“ auf dem Waldfriedhof Halbe.

Die MAZ berichtete am 11.12.2025 über das Verbot. Das für Weihnachten 2025 bereits geplante erneute „Gräberleuchten“ auf dem Waldfriedhof sei daraufhin abgesagt worden. Amtsdirektor Theel erklärte nun, es gehe nicht vorrangig um die Grablichter, sondern um „die generelle Ordnung auf dem Friedhof“. Das Sauberhalten der Gräber im Verlauf des Jahres sei „ein großer Aufwand“, man wolle, dass es „würdevoll auf dem Friedhof bleibt“.

 

V.   Bewertung

Die Entfernung der Grabkerzen und die nachfolgenden Entwicklungen, insbesondere die Neufassung der Friedhofsordnung für den Waldfriedhof werfen eine Vielzahl von Fragen auf.

 

1.   Die Entfernung der Grabkerzen war „nicht gegen das private Gedenken gerichtet“?

So erklärte der polizeiliche Pressesprecher Kettlitz gegenüber der MAZ, die Entfernung sei nicht „nicht gegen das private Gedenken gerichtet“ gewesen, obwohl man ja offenbar bei deren Vornahme gar nicht wusste, wer die Grabkerzen aufgestellt hat. Hat die Polizei also nicht billigend in Kauf genommen, dass es sich – was sich nachträglich bestätigte – um ein privates Gedenkprojekt handeln könnte? Dass sie nachträglich verzweifelt um eine Rechtfertigung des Vorgehens rang, ändert daran ebenso wenig etwas wie der schon sprachliche verunglückte Versuch, der empörten Öffentlichkeit die Entfernung und Entsorgung der Leuchten nachträglich als „Sammlung in einem Container“ zu verkaufen.

 

2.   Wer hat die Entfernung der Grabkerzen angeordnet? Wer hat sie vorgenommen?

Unverändert offen ist die Frage, wer die Entfernung der Grabkerzen angeordnet und wer sie vorgenommen hat. Laut Bericht der MAZ am 29.12.2024 (s. o.) habe die Polizei nur „dabei unterstützt, die Friedhofsordnung durchzusetzen“. Die Entfernung der Kerzen wird sie kaum selbst durchgeführt haben. Wer also hat die Kerzen eingesammelt und auf wessen Anweisung?

Amtsdirektor Theel erklärte gegenüber der MAZ (s. o.), weder die Amtsverwaltung noch die Gemeinde Halbe seien über den Polizeieinsatz informiert worden. Liegt die Verantwortung also allein bei der Polizei? Hierauf könnten die Aussagen des brandenburgischen Polizeipräsidenten Stepien im Ausschuss für Inneres und Kommunales des brandenburgischen Landtags am 07.05.2025 hindeuten, es sei „ein Anfangsverdacht“ „durch die Einsatzkräfte vor Ort entstanden“, eine Prüfung sei daraufhin auch durch den „Stabsbereich Recht“ erfolgt – also vermutlich durch den „Stabsbereich Recht“ der Polizeidirektion Süd (Organigramm)?

Die dortige Feststellung des Herrn Stepien, höchster Polizeibediensteter im Land Brandenburg, „einen einzelnen Verantwortlichen habe es nicht gegeben“, spricht bereits für sich und ist eines Rechtsstaats unwürdig. Falls dies wirklich der Fall ist, stellt sich die Frage nach der politischen Verantwortlichkeit für eine Behörde, in der es offenbar möglich ist, polizeiliches Handeln gegen Bürgerinnen und Bürger jenseits rechtlicher Verantwortung in Gang zu setzen.

 

3.   Wie lautet die Rechtsgrundlage für die Entfernung der Grabkerzen?

Ebenso ungeklärt ist die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Entfernung der Grabkerzen. Landesjustizminister Dr. Grimm, Polizeipräsident Stepien und die Polizeidirektion Süd verweisen auf einen mutmaßlichen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz durch „großflächiges Aufstellen von Grabkerzen“. Polizeipräsident Stepien verstieg sich am 07.05.2025 im Ausschuss für Inneres und Kommunales des brandenburgischen Landtags gar zu der Aussage, man habe das mögliche (!) Vorliegen einer Versammlung annehmen müssen, so dass eine Sicherstellung der Grabkerzen „verständlich gewesen“ sei.

Als unbefangener Beobachter fragt man sich, wie genau denn ein Aufstellen der Grabkerzen mittels (oder während?) einer Versammlung erfolgt sein soll. Kurios ist insofern bereits die Aussage des Polizeisprechers Kettlitz in der MAZ vom 30.12.2024 (s. o.), wonach man eine „rechtswidrige Aktion“ angenommen habe, weil „mutmaßlich mehrere Personen allein die vielen Kerzen aufgestellt hätten“. Gab es denn nun eine unzulässige Versammlung? Oder erfolgte die Aufstellung der Kerzen durch „mehrere Personen allein“? Beides gleichzeitig dürfte kaum möglich sein. Aber dies mag hier dahinstehen.

Selbst wenn eine unzulässige Versammlung stattgefunden hätte: Weshalb bedurfte es einer Entfernung und Entsorgung der Grabkerzen? Beinhaltet denn eine brennende Kerze auf dem Grab eines toten Menschen eine politische Aussage? Beinhaltet eine brennende Kerze auf 5.000 Gräbern toter Menschen eine politische Aussage? Oder ist eine brennende Kerze insbesondere auf einem Grab eines Soldatenfriedhofs nicht vielmehr ein zutiefst menschliches Zeichen der Anteilnahme an dem –ausnahmslos gewaltsamen – Tod des bzw. der dort beerdigten Soldaten, Zwangsarbeiter, Zivilisten, Kinder? Wenn letzteres der Fall ist, und aus hiesiger Sicht spricht wenig bis nichts dagegen:

Weshalb die Kerzen nicht einfach weiter vor Ort brennen lassen, selbst wenn ihre Aufstellung im Zuge einer unzulässigen Versammlung erfolgt wäre?

 

4.   Einstellung des Strafverfahrens, weil „kein Täter ermittelbar“?

Vielsagend ist auch die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Cottbus, weil angeblich kein Täter habe ermittelt werden können. Ist dies ev. der Fall, weil es keine Tat gab? Es handelt sich um eine primitive Methode, sich des Falles zu entledigen, ohne sich mit den rechtlichen Fragen befassen und ggf. völlig überzogenes staatliches Handeln einräumen zu müssen.

 

5.   Die Zielrichtung der neuen Friedhofsordnung: Projekte wie „Gräberleuchten“ zukünftig von vornherein verhindern

Vor dem Hintergrund der Aussage des Amtsdirektors Theel in der MAZ vom 09.01.2025 (s. O.), der zum Projekt „Gräberleuchten“ gesagt hatte „Das ist beeindruckend und wirklich mahnend. Ich setze mich dafür ein, dass dieses einfache Gedenken bleibt.“, stellt sich die Frage, wie man die neue Friedhofsordnung verstehen darf, die derartige Projekte gezielt vereitelt.

In der vom Justiziar der Amtsverwaltung, Jürgen Schladt, gegebenen Begründung für die Neufassung fällt einmal mehr die merkwürdig distanzierte Sprache auf, wonach sich „die Überarbeitung der bisherigen Friedhofsordnung“ „aufgrund der Vorfälle … im letzten Jahr“ „notwendig gemacht“ habe. Auch die Überarbeitung der Friedhofsordnung hat sich demnach also von selbst notwendig gemacht, ungefähr so wie zuvor die polizeiliche Entfernung der Grabkerzen infolge einer angenommenen „möglichen“ Versammlung? Gibt es auch hier wieder keinen „einzelnen Verantwortlichen“? Es klingt so.

Diese sog. „Vorfälle“ – konkret das Abstellen der rund 5.000 Grabkerzen auf dem Waldfriedhof Halbe und deren Entfernung durch die Polizei – waren die Arbeit einer privaten Initiative, welche selbst die Polizei nachträglich als zulässig ansah und sich sogar um eine Rückgabe der entfernten Kerzen bemühte. Dies müsste auch Herrn Schladt bekannt sein. Inwiefern sollen also diese sog. „Vorfälle“, sprich die unrechtmäßige Entfernung der infolge eines zulässigen Gedenkprojekts aufgestellten Kerzen, die beschlossene gravierende Verschärfung der Friedhofsordnung rechtfertigen? Einziger ersichtlicher Zweck ist eine völlige Unterbindung zukünftiger Gedenkprojekte wie „Gräberleuchten“ und die Schaffung einer rechtlichen Handhabe gegen sie. Nicht umsonst erklärte Herr Schladt vielsagend, die Neufassung gebe „den staatlichen Organen eine bessere Grundlage zum Einschreiten“.

Vor allem das einem solchen Einschreiten entgegenstehenden höherrangige Recht, insbesondere die Genfer Konventionen, die nach Art. 25 GG den Gesetzen vorrangiger Bestandteil des Bundesrecht sind sowie die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere diejenigen der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, hat er dabei schwerlich in dem verfassungsrechtlich notwendigen Umfang berücksichtigt.

In der Konsequenz wird damit ein individuelles Gedenken an einzelnen Grabsteinen des Waldfriedhofs Halbe durch das dortige Abstellen einer Grabkerze oder die Ablage einer Blume vielfach schon deshalb unmöglich gemacht, weil sehr viele der dort bestatteten Kriegstoten Unbekannte sind, für die ein ausschließlich familiäres Totengedenken somit von vorherein ausscheidet. Genau dies scheint man beim Amt Schenkenländchen auch beabsichtigt zu haben.

 

6.   Staatliche Bewertung von Gedenken und Gedanken

Wie selbstverständlich maßt sich das Amt Schenkenländchen an, über das Gedenken Lebender an Tote zu befinden und die diesem Gedenken zugrundeliegenden Gedanken letztlich in gute und schlechte zu kategorisieren. Eine solche staatliche Bewertung von Totengedenken und der ihm (möglicherweise) zugrundeliegenden Gedanken als „angemessen“, „berechtigt“ oder gar „zulässig“, wie z. B seitens der Polizei erfolgt, ist jedoch per se unzulässig, denn das Grundrecht der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) schützt jede Äußerung des religiösen oder weltanschaulichen Lebens und untersagt dem Staat u. a. die Einmischung in die Glaubensüberzeugungen, -handlungen und -darstellungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften. Dabei darf der Staat auch keine Maßstäbe definieren, die den Schutz des Art. 4 GG auf Religionen oder Weltanschauungen mit bestimmten geistigen Inhalten beschränken. Das Grundrecht ist vorbehaltlos gewährleistet und kann nur durch sog. „kollidierendes Verfassungsrecht“ eingeschränkt werden. Welches dies im Falle nachweislich mahnender Gedenkaktionen wie „Gräberleuchten“ sein sollte, ist nicht erkennbar. Es spricht generell einiges dafür, dass es in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat, in dem alles staatliche Handeln neben den Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss, so etwas wie verbotenes oder gar strafbares Totengedenken von vornherein schwerlich geben kann.

Die Gedanken sind frei, sie sollten es auch bleiben.

 

7.   Möglichkeiten eines rechtlichen Vorgehens gegen das Verbot?

Die Rechtmäßigkeit der neuen Friedhofsordnung für den Waldfriedhof Halbe könnte z. B. im Wege eines sog. konkreten Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 BbgVwGG überprüft werden, wobei ein solcher Antrag jedoch spätestens ein Jahr nach Bekanntmachung gestellt werden müsste (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO), also offenbar bis zum 23.12.2026.

Unabhängig davon besteht bei jeder auf diese Friedhofsordnung gestützten Maßnahme der Verwaltung die Möglichkeit einer sog. inzidenten Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, insbesondere den Grundrechten.

 

 

(Titelfoto: Kerze auf einem Grabstein
auf dem Waldfriedhof Halbe, Juni 2026)

 

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